Abänderung der Vorgehensweise der Verleihung von Auszeichnungen und Kulturnadeln der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab 2022

Die beiden letzten Jahre wurden von einer Pandemie beherrscht, die das Zusammenleben allgemein und das Vereinsleben im Besonderen gefordert und verändert hat. Veranstaltungen, Konzerte und Theateraufführungen mussten abgesagt, verschoben oder gar neue Konzepte geschrieben und Regeln für die Durchführbarkeit angepasst werden. Angepasste Regeln wurden nun auch für die Verleihung von Auszeichnungen und Kulturnadeln festgelegt.

„Besondere Zeiten erfordern besondere Regeln“, dieser Satz wurde in den vergangenen Monaten zur Maxime. Die Pandemie ist zwar noch nicht vorbei, aber wir befinden uns auf einem guten Weg und sind guten Mutes, dass in Zukunft wieder ein Leben ohne nennenswerte Einschränkungen geführt werden kann. Solch herausfordernde Zeiten bieten aber auch immer die Chance, über neue Vorgehensweisen nachzudenken.

Um es den Vereinen in Zukunft zu erleichtern, Auszeichnungen und Verleihungen von Kulturnadeln zu vereinfachen oder im Rahmen von eventuellen Kontaktbestimmungen durchzuführen, werden die Regelungen indes dauerhaft angepasst. Dies bedeutet konkret, dass es allen Vereinen ab 2022 ermöglicht wird, die Verleihung der Kulturnadeln für ihre Mitglieder selbst vornehmen zu können, so wie es bereits in den letzten zwei Jahren gehandhabt wurde. Diese Regelung wird in Zukunft die Norm sein und keine Ausnahme mehr darstellen.

Es genügt, wie bisher, einen Antrag an das zuständige Kabinett zu stellen, das die notwendigen Vorbereitungen trifft. Die angefragten Kulturnadeln und Auszeichnungen werden dem Verein zwecks Verleihung folglich zur Verfügung gestellt.

Doch Ausnahmen bestätigen die Regel. So sind Verleihungen von Nationalen Auszeichnungen weiterhin den zuständigen Minister*innen oder den diensttuenden Bürgermeister*innen und Schöffen*innen überlassen.

 

 

  

Verschiebung der Einstufungen der Amateurkunstvereinigungen der Sparte Musik

Die Coronakrise und die damit verbundenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie haben dazu geführt, dass die Vereinsaktivitäten seit März 2020 gar nicht oder nur in stark eingeschränkter Form stattfinden konnten. Die lange Zeit ohne Proben und Konzerte, eventueller Mitgliederschwund – all das hinterlässt Spuren. Eine adäquate Vorbereitung auf die für 2022 und 2023 anstehenden Einstufungen ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Per Programmdekret vom 16. Dezember 2021 hat das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft daher beschlossen, alle Einstufungen in der Amateurkunstsparte Musik um jeweils zwei Jahre zu verschieben. Konkret bedeutet dies:

  • Harmonien, Fanfaren und Brassbands: Samstag, 9. und Sonntag, 10. November 2024, im Triangel St. Vith
  • Instrumentalensembles: Bereich "Traditionelle Blasmusik & Bigbands": Samstag, 29. März 2025, im Dorfsaal Oudler - Bereich "Kammermusik & sonstige Ensembles: Sonntag, 30. März 2025, im Haus "Harna" Walhorn
  • Spielmannszüge und Drumbands: Sonntag, 6. April 2025, Herzebösch Elsenborn
  • Kinder- und Jugendchöre: Samstag, 10. Mai 2025, in der Pfarrkirche Raeren
  • Chöre: Samstag, 8. und Sonntag, 9. November 2025 

Alle dafür notwendigen praktischen Informationen werden zu gegebener Zeit mitgeteilt.

 

 

 

Neue Regelung für die Freistellung von Sozialbeiträgen bei soziokultureller Arbeit und Sport (ehemals bezahlte Vereinsarbeit/ travail associatif)

Seit dem 1. Januar 2022 wird die Regelung der bezahlten Vereinsarbeit (travail associatif) durch ein System ersetzt, das bestimmten Arbeitgebern im Sport- und soziokulturellen Sektor eine Freistellung von den Sozialbeiträgen gewährt (Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28.  November 1969 oder die 25-Tage-Regel). Dieses System wurde ausgeweitet, um die Einstellung von Arbeitnehmern für Tätigkeiten zu ermöglichen, die früher unter Vereinsarbeit fielen.

Weitere Informationen finden Sie auf diesem Infoblatt der Webseite www.vereinsarbeit.be

 

 

 

Vereinsvorstände können ihr Engagement versichern lassen

Neue Gesetzgebung für Gesellschaften und Vereinigungen

Viele Vereine berichten, dass es immer schwieriger wird, Menschen zu finden, die bereit sind, sich in einem Vereinsvorstand zu engagieren. Als Grund wird häufig angeführt, dass viele die Verantwortung, den administrativen Aufwand und die damit verbundenen Risiken scheuen. Der Musikverband Födekam hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, seine ihm angeschlossenen Vereine nicht nur in musikalischen Fragen (z.B. durch Seminare, Play-Ins und Workshops) zu unterstützen, sondern ihnen auch bei rechtlichen und versicherungstechnischen Fragen unter die Arme zu greifen.

Das Gesetz bezüglich der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) vom 23. März 2019 wurde am 4. April 2019 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und trat am 1. Mai 2019 in Kraft. Dieses Gesetz ist auch für die VoGs (Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht) von großer Bedeutung. Eine gute Zusammenfassung der Bestimmungen wurde vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt und als Broschüre veröffentlicht (siehe dazu auch einen Artikel an anderer Stelle in dieser Ausgabe).

Ab Seite 50 werden in dieser interessanten Broschüre auch Haftungsfragen für die Verwalter (Vorstandsmitglieder) und Geschäftsführer erläutert. In gewissen Fällen können eine VoG und ihre Verwalter nämlich persönlich für Schäden haftbar gemacht werden, die direkt oder indirekt auf ihre Tätigkeiten als VoG oder auf ihr Handeln als Verantwortliche einer VoG zurückzuführen sind. Die gute Nachricht ist, dass es für diese Risiken eine Versicherung gibt.

Der Musikverband Födekam empfiehlt daher allen angeschlossenen VoGs, eine solche Verwalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Abschluss dieser Versicherung ist zwar keine gesetzliche Verpflichtung, kann aber aufgrund der immer komplexer werdenden Gesetzgebung nur empfohlen werden.

Diese Verwalterhaftpflichtversicherung ist jedoch nicht zu verwechseln mit der normalen Haftpflichtversicherung, die jede VoG auf jeden Fall auch abgeschlossen haben sollte. In einer normalen Haftpflichtversicherung werden in der Regel Fehler der Verwalter ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verwalterhaftpflichtversicherung schließt diese Lücke in der normalen Haftpflichtversicherung und trägt auf diese Weise dazu bei, das Vermögen der VoG und das private Vermögen ihrer Verwalter im Haftungsfall zu schützen.

Nach dem Motto „Gemeinsam sind wir stärker“ hat der Musikverband Födekam in den letzten Monaten Verhandlungen mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften und -maklern geführt, um den angeschlossenen Vereinen (insofern sie eine VoG sind) eine Sammelpolice anbieten zu können, die für den einzelnen Verein günstiger ist als eine individuelle Versicherungspolice.

Nach intensiven Verhandlungen hat uns das Angebot der ETHIAS-Versicherung sowohl preislich als auch inhaltlich am meisten überzeugt, sodass der Verwaltungsrat von Födekam Ostbelgien am 10. Juni 2021 beschlossen hat, eine Sammelpolice bei ETHIAS S.A. abzuschließen. Die Vereine, die als VoG konstituiert sind, können sich dieser Police anschließen.

Folgende Bedingungen sind dabei zu beachten:

  • Der Beitritt zu dieser Sammelpolice erfolgt freiwillig und ist keine Verpflichtung.
  • Ein Verein kann dieser Police nur beitreten, wenn er als VoG (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht) konstituiert ist.
  • Die Police deckt die Verwalterhaftpflicht der VoG bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 125.000,00 EUR pro VoG, pro Schadensfall und pro Versicherungsperiode ab.
  • Die Jahresprämie für die an Födekam angeschlossenen Vereine beträgt im Falle eines Beitritts pauschal 90,00 EUR (zzgl. 9,25 % Versicherungssteuer). Der Musikverband Födekam verdient nichts daran und gibt den Tarif der Versicherung ohne Aufschläge an seine Vereine weiter.

Alle angeschlossenen Vereine wurden bereits Ende Juni angeschrieben und viele haben sich der Sammelpolice bereits angeschlossen. Vereine, die sich bislang nicht angeschlossen haben, können der Versicherung auch weiterhin jährlich zum 1. Januar beitreten. Dazu ist es ausreichend, das Beitrittsformular, das die Vereine bereits erhalten haben, jeweils vor dem 1. Januar per Post oder Mail an das Verbandssekretariat zurückzusenden.

Sollten Sie weitere Informationen (oder z.B. eine erneute Zusendung des Beitrittsformulars der der Allgemeinen Bedingungen der Police) wünschen, dann können Sie sich gerne an das Sekretariat des Musikverbandes Födekam (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel. 080 / 22 65 55) wenden.

  

In der Broschüre des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum neuen Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen wird die neue VoG-Gesetzgebung detailliert vorgestellt und erläutert. Es wird in zahlreichen Aspekten verglichen zwischen den Regelungen der bisher geltenden Gesetzgebung aus dem Jahr 1921 und dem neuen Gesetzbuch. Das 60 Seiten starke Heft bietet einen hervorragenden Überblick über die Reform und ihre konkreten Auswirkungen.

Weitere Kapitel befassen sich mit dem Unterschied zwischen einer „Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht“ (VoG) und einer „faktischen Vereinigung“ oder mit der Gründung einer VoG, ihren Organen und ihrer Funktionsweise. Es geht zudem um Kriterien, Satzungen und Geschäftsordung, um Haftungsfragen sowie um Rechte und Pflichten der VoG-Mitglieder. Ein  Literaturverzeichnis sowie Angaben zu nützlichen Adressen beschließen die Broschüre, deren Lektüre den Vereinsverantwortlichen nur empfohlen werden kann.


Die Broschüre kann unter folgendem Link abgerufen werden oder auf einfache Nachfrage im Ministerium (E-Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) bestellt werden:

http://www.ostbelgienlive.be/PortalData/2/Resources/downloads/ehrenamt_2021/Das_Gesetzbuch_der_Gesellschaften_und_Vereinigungen_2021.pdf