Seit Januar 2022 gilt die Regelung nach „Artikel 17“

In einer vorangegangenen Ausgabe unserer Zeitschrift hatten wir darüber berichtet, dass ab dem 1. Januar 2022 die Regelung für die bezahlte Vereinsarbeit durch ein neues System ersetzt wird, welches bestimmte Arbeitgeber im Sport- und soziokulturellen Sektor von der sozialen Beitragspflicht gemäß Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 befreit. Die neuen Bestimmungen hatten wir schon in dem damaligen Beitrag beschrieben und erläutert, obwohl diese zum Zeitpunkt der Ausgabe noch nicht formalisiert und vom Gesetzgeber für rechtskräftig erklärt waren und auch die erforderlichen edv-technischen Anpassungen des „Dimona“ - Meldeverfahrens nicht abgeschlossen waren. Inzwischen wurden die neuen Bestimmungen vom Gesetzgeber rechtskräftig verabschiedet. Nachfolgend werden die wesentlichen nunmehr rechtskräftigen Bestimmungen aufgezeigt:

Registrierung beim LSS (Landesamt für sozial Sicherheit)

Eine Registrierung als Arbeitgeber beim LSS muss erfolgen, sofern nicht bereits eine Registrierung besteht.

Dimona Meldung

Seit dem 7. April 2022 können die geänderten Dimona-Meldungen eingereicht werden. Die notwendigen edv-technischen Anpassungen, um die Meldung in Stunden und nicht wie zuvor in Tagen zu erfassen, sind erfolgt. Die Meldung muss normalerweise eingereicht werden, bevor eine Tätigkeit aufgenommen wird. Leistungen, die vor Einführung des Meldesystems erbracht wurden, müssen also jetzt so schnell wie möglich rückwirkend gemeldet werden. Seit dem 7. April steht auch eine Online-Anwendung zur Verfügung, über welche der Status der Stundenkontingente verfolgt werden kann.

Arbeitsvertrag

Um im Rahmen dieser Regelung des Artikel 17 arbeiten zu können, muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Das bedeutet auch, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden müssen.

Arbeitsunfallversicherung

Für unter Artikel 17 tätige Mitarbeiter muss bei einem zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Arbeitsunfallversicherung abgeschlossen werden.

Sozialversicherungsbeiträge

Die im Rahmen des Artikels 17 erbrachten Leistungen sind von der Erklärung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vollumfänglich befreit.

Einkommensteuer

Die im Rahmen des Artikels 17 gezahlten Entgelte sind steuerpflichtig. Es wird mit der Steuerabrechnung nach Jahresende eine pauschale Einkommensteuer in Höhe von 10 % des Entgelts erhoben. Der Höchstbetrag, der im Rahmen des Artikels 17 gezahlten mit 10 % pauschal versteuerten Entgelte beläuft sich nunmehr auf einen Betrag in Höhe von 6.540 Euro pro Jahr (indexierter Betrag für das Jahr 2022). In unserer vorangegangenen Ausgabe hatten wir diesen Betrag unter Vorbehalt mit 6.000 Euro angegeben. Wird dieser Grenzwert überschritten, werden alle auf diese Weise erzielten Lohneinkünfte als berufliches Einkommen eingestuft und entsprechend der regulären Steuersätze besteuert.

Für weitere Informationen können Sie sich an den FÖD Finanzen wenden: www.travailassociatif.be/de/kontakt.html

Die neuen Regelungen für die bezahlte Vereinsarbeit finden Sie im Infoblatt des Landesamtes für soziale Sicherheit (LSS) und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (FÖD) zum Download. Die vorangegangenen Erklärungen und Hinweise können das Thema natürlich nicht in vollem Umfang behandeln und werden aus diesem Grunde sehr verkürzt dargestellt. Die Inhalte können aus diesem Grunde auch nur ohne Gewähr veröffentlicht werden und sind keinesfalls rechtsverbindlich. Im konkreten Fall ziehen Sie also bitte Fachleute zu Rate.

Weitere Informationen und Links und Downloads zum Thema finden Sie auch im entsprechenden Infoblatt des Ministeriums zur bezahlten Vereinsarbeit und zum Ehrenamt. Für zusätzliche Informationen können sich unsere Mitgliedsvereine vorzugsweise an Marieke Gillessen (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel. 087/789 627) vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft wenden.