In der vorangegangenen Ausgabe unserer Zeitschrift hatten wir darüber berichtet, dass die Geltung des Gesetzes und der Bestimmungen für die bezahlte Vereinsarbeit am 31. Dezember 2021 endet. Die befristete Regelung für die Vereinsarbeit, wie sie seit dem 1. Januar 2021 für Sportvereine und ab Mai 2021 für den Bereich der Amateurkunst eingeführt wurde, ist in der Tat nicht verlängert worden und damit am 31. Dezember ausgelaufen. Seit dem 1. Januar 2022 wird die Regelung ersetzt durch ein System, welches bestimmte Arbeitgeber im Sport- und soziokulturellen Sektor von der sozialen Beitragspflicht befreit.

Die neue Regelung gemäß Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 gilt sowohl für Arbeitgeber im soziokulturellen Bereich als auch für den Sportsektor. Es kommen nur diejenigen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen des Amateurkunstsektors oder Organisationen, die bei einem anerkannten Dachverband angeschlossen sind, in Betracht, die Personen als künstlerische oder technische Betreuer und Lehrer, Coaches und Prozessbegleiter beschäftigen und deren Leistungen keine künstlerischen Leistungen sind, die bereits von der pauschalen Kostenvergütung gedeckt sind oder dafür in Betracht kommen.

Wie viel Arbeitszeit fällt unter diese Regelung?

Seit Anfang dieses Jahres wird die maximale Arbeitszeit, die unter die Regelung dieses Gesetzesartikels fällt, nicht mehr in Tagen bemessen, sondern in Stunden gezählt.

  • Die Stundenobergrenze pro Jahr beträgt für den soziokulturellen Sektor und für alle in diesem Rahmen aufgeführten Tätigkeiten 300 Stunden pro Jahr mit einer Obergrenze von 100 Stunden pro Quartal (im dritten Quartal 190 Stunden)
  • Für den Sportsektor ist eine Stundenobergrenze von 450 Stunden pro Jahr mit einer Quartalsobergrenze von 150 Stunden festgelegt.

Es ist möglich, Aktivitäten in den beiden Sektoren zu kombinieren; die Obergrenze für alle Tätigkeiten beträgt dann 450 Stunden pro Jahr. Für Werkstudenten liegt die Obergrenze bei 190 Stunden. Wird diese Obergrenze überschritten, werden die zu viel geleisteten Stunden von der Studentenquote in Abzug gebracht.

Im Vergleich zur Regelung, die bis zum 31.12.2021 Anwendung fand, wurde die Höchstzahl der Stunden drastisch von 50 Stunden durchschnittlich pro Monat auf 300 Stunden pro Jahr verringert, andererseits aber wurde die Beitragspflicht in Höhe von 10 % des Entgeltes an das Landesamt für soziale Sicherheit in vollem Umfang aufgehoben.

Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitsvertrag

Um im Rahmen dieser Regelung Mitarbeiter zu beschäftigen, muss zwingend ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Damit geht einher, dass Arbeitsrecht einzuhalten ist. In Abweichung vom geltenden Arbeitsrecht wird die Regierung voraussichtlich einige Ausnahmen vorsehen, um die Attraktivität und die Durchführbarkeit des Systems zu begünstigen.

  • Keine garantierte Lohnfortzahlung im Falle von Krankheit
  • Kein Recht auf Aus- und Fortbildung
  • Arbeitslose können beschäftigt werden, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit bereits bestanden hat
  • Das gilt auch für Personen, die nicht mehr arbeitsfähig sind, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bereits bestanden hat
  • Verkürzte Kündigungsfrist von mindestens 14 Tagen bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten und von mindestens einem Monat bei Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten.
  • Auf der Webseite https://ichwilleinstellen.be findet man Erläuterungen zu den Verpflichtungen, die bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu beachten sind.

Sozialversicherungsbeiträge

Die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen sind von der Erklärung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vollumfänglich befreit.

Einkommensteuer

Die gezahlten Entgelte sind steuerpflichtig. Es wird mit der Steuerabrechnung nach Jahresende eine pauschale Einkommensteuer in Höhe von 10 % des Entgelts erhoben.

Der Höchstbetrag der gezahlten und mit 10 % pauschal versteuerten Entgelte soll nach jetzigem Stand der Verhandlungen 6.000 Euro jährlich betragen. Bei Überschreiten dieser Betragsgrenze oder der weiter oben angegebenen Stundenzahl wird dieses Einkommen zwangsläufig wie Berufseinkommen betrachtet und rückwirkend versteuert.

Die Leistungen müssen über eine Dimona-Meldung angegeben werden. Die edv-technischen Anpassungen dieser Meldung, die wegen des Wechsels von tage- auf stundenweise Erfassung notwendig sind, werden derzeit erst entwickelt. Zu einem späteren Zeitpunkt soll mitgeteilt werden, ab wann und wie diese Meldungen genau angegeben werden können. Für die vorher (ab dem 1. Januar 2022) erbrachten Dienstleistungen müssen die Dimona-Meldungen dann rückwirkend abgegeben werden.

Arbeitgeber, die keine anderen Mitarbeiter beschäftigen und daher noch keine Dimona-Meldungen abgegeben haben, werden zu diesem Zeitpunkt auch darüber informiert, wie sie sich ausweisen müssen, um diese Meldungen abzugeben.

Die Bestimmungen betreffend die Entschädigung für ehrenamtliche Arbeit, so wie diese in unserem Beitrag in der vorangegangenen Ausgabe beschrieben wurden, bleiben unverändert gültig. Im Rahmen dieser Bestimmungen gelten für den Zeitraum vom 1.7.2021 bis 30.6.2022 für die Erstattung von Fahrtkosten weiterhin nachfolgende Sätze: 0,3707 €/km für die Erstattung von Kosten mit PKW sowie 0,2400 €/km für die Erstattung von Kosten mit einem Fahrrad.

Weitere Informationen

Die neuen Regelungen für die bezahlte Vereinsarbeit finden Sie im Infoblatt des Landesamtes für Sozialsicherheit (LSS) und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (FÖD) zum Download. Die in diesem Artikel gegebenen Erklärungen und Hinweise können das Thema nicht vollumfänglich behandeln. Die Inhalte können deshalb nur ohne Gewähr veröffentlicht werden und sind keinesfalls rechtsverbindlich. Im konkreten Fall ziehen Sie bitte Fachleute zu Rate.

Die Informationen dieses Artikels wurden auf der Grundlage von Veröffentlichungen des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, des Conseil National du Travail (CNT) und vom Verband der belgischen Arbeitgeber im Sozialsektor (unisoc) zusammengestellt. Weitere Informationen sowie Links und Downloads zum Thema finden Sie auch im entsprechenden Infoblatt des Ministeriums zur bezahlten Vereinsarbeit und zum Ehrenamt.

Für zusätzliche Informationen können sich Vereine vorzugsweise an Marieke Gillessen (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!,  Tel. 087/78 96 27) vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft wenden.

Achtung: Wenngleich es eine Einigung der Regierungsparteien über die Durchführungsbestimmungen und insbesondere die oben beschriebene Versteuerung der Entgelte gibt, gelten diese zunächst noch als vorläufig und müssen noch formalisiert werden, bevor diese wirklich rechtskräftig werden.