Wir möchten in dieser Ausgabe von Födekam Neues ein Thema behandeln, welches bei unseren Mitgliedern voraussichtlich weder Begeisterung noch Freude auslösen wird. Dennoch ist und wird das Thema Finanzen und Steuern in Zukunft an Bedeutung für unsere Vereine gewinnen. Aus diesem Grunde ist es richtig und wichtig, dieses an dieser Stelle und künftig auch im Newsletter unseres Verbandes zu behandeln und die interessierten Mitglieder näher an dieses Thema heranzuführen und über laufende Veränderungen zu informieren.

Die nachfolgenden Erklärungen und Hinweise können die Problematik natürlich nicht vollumfänglich behandeln und werden aus diesem Grunde sehr verkürzt dargestellt. Sie können aus diesem Grunde auch nur ohne Gewähr veröffentlicht werden und sind keinesfalls rechtsverbindlich. Im konkreten Fall ziehen Sie also bitte Fachleute zu Rate.

Die nachfolgenden Informationen wurden in enger Zusammenarbeit mit Marieke Gillessen vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft zusammengestellt. Weitere Informationen und Links und Downloads zum Thema finden Sie auch im entsprechenden Infoblatt des Ministeriums zur bezahlten Vereinsarbeit und zum Ehrenamt.

Bezahlte Vereinsarbeit

Es ist seit dem 8.5.2021 möglich, künstlerische oder technische Betreuer im Bereich der Amateurkünste steuervergünstigt und teilweise von der Sozialversicherungspflicht befreit zu beschäftigen.

Mit dem Gesetz vom 18. Juli 2018 betreffend den wirtschaftlichen Aufschwung und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts wurde bereits ab 2018 ein System der steuerbefreiten Vereinsarbeit eingeführt. Dieses Gesetz wurde aber vom Verfassungsgericht am 23.4.2020 mit Wirkung ab 1.1.2021 für nichtig erklärt und durch ein neues Gesetz („Loi relative au travail associatif“) ersetzt. Dieses Gesetz galt zunächst nur für den Sportbereich. Erst seit dem 20. Juli 2021 wurde dieses Gesetz auf den soziokulturellen Bereich, mithin auch auf Chöre und Musikvereine, ausgedehnt. Die Geltung dieses Gesetzes endet jedoch zum 31.12.2021.

BISHERIGE BESTIMMUNGEN

  • Geltungsbereich für Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht und für faktische Vereinigungen.
  • Der Verein zahlt 10 % des Entgeltes an das LSS (Landesamt für soziale Sicherheit). Des Weiteren wird eine Steuer von 10 % des Entgeltes vom Empfänger oder der Empfängerin erhoben.
  • Geltungsbereich für Arbeitnehmer/-innen, Beamte/-innen, Selbstständige und Rentner/-innen mit einem Mindestalter von 18 Jahren. Entschädigte Arbeitslose oder entschädigte Arbeitslose mit Betriebszuschlag bedürfen einer Genehmigung des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LfA), die mit Formblatt C 44 bei der Behörde beantragt werden kann.
  • Höchstbeträge: 6.390 Euro pro Jahr / 532,50 Euro pro Monat (Index 2021)
  • Maximaler Stundeneinsatz: 50 Stunden pro Monat (durchschnittlich pro Quartal zu berechnen)
  • Vertragspflicht (Musterverträge unter https://ostbelgienlive/ehrenamt.be erhältlich)
  • Anmeldung über den Onlinedienst Vereinsarbeit (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ).

NEUE BESTIMMUNGEN

Wie bereits zuvor erwähnt, endet die Geltung des Gesetzes am 31.12.2021.

Aktuell und wie aus Pressemitteilungen verlautet, wurden in einem Ministerrat Anfang Dezember neue Bestimmungen für die Vereinsarbeit ab Januar 2022 beschlossen.

Bisher wurde lediglich bekannt, dass sich einerseits die erlaubte Stundenzahl für den soziokulturellen Bereich und damit der jährliche Höchstbetrag deutlich verringern werden, und dass andererseits die Formalitäten hinsichtlich der Sozialdokumente erleichtert werden sollen.

Der Verband Födekam wird über die entsprechende neue Gesetzgebung informieren, sobald diese amtlich ist.

Es kann jedenfalls aus der Sicht unserer Vereine durchaus sinnvoll sein, die Besoldung der künstlerischen Leiter auf diese Weise nach Überwindung einiger anfänglicher verwaltungstechnischer Hürden recht einfach und legal zu organisieren.

Für zusätzliche Informationen können sich unsere Mitgliedsvereine vorzugsweise an Marieke Gillessen (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel. 087/789 627) vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft wenden.

ACHTUNG

Die hier weiter oben beschriebenen Bestimmungen betreffen die sogenannte „bezahlte Vereinsarbeit“. Diese ist nicht mit der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten zu verwechseln. Im Informationsblatt des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft heißt es hierzu: Es dürfen nicht gleichzeitig Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in Anspruch genommen werden und eine bezahlte Vereinsarbeit vereinbart bzw. ausgezahlt werden, es sei denn, die als Freiwilliger verrichtete Arbeit unterscheidet sich deutlich von der Tätigkeit als Vereinsarbeiter und steht in keinem Zusammenhang mit ihr oder wenn der Ehrenamtliche keine Vergütung für die Freiwilligenarbeit bekommt (außer einer Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten).

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Gesetzliche Grundlage für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten ist das Gesetz über die Rechte der Freiwilligen vom 3. Juli 2005, Kapitel VII. Hier wird in Art. 10 erläutert, dass „der unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit nicht bedeutet, dass der Freiwillige keine Entschädigung beziehen darf, was für die Organisation eingegangene Kosten angeht.“ Der Unterschied zur weiter oben beschriebenen bezahlten Vereinsarbeit liegt darin, dass die Zahlungen an Ehrenamtliche als Kostenerstattung angesehen werden und nicht als Entgelt für geleistete Arbeiten.

Der Verein kann zwischen zwei verschiedenen Verfahrensweisen wählen:

1. Reale Kostenerstattung

Die Kosten müssen durch geeignete Belege, Rechnungen, Kassenzettel, Kilometernachweise usw. nachgewiesen werden. Es gibt keinen Höchstbetrag. Sozialabgaben entfallen und in der Steuererklärung werden diese nicht aufgeführt. Diese Erstattungen sind somit steuerfrei. Bei hohen zu erstattenden Fahrtkosten wird zum Nachweis ein Fahrtenbuch empfohlen

2. Pauschale Entschädigung

Bei der Zahlung einer Pauschale sind keine Belege erforderlich. Bis zu folgenden Höchstbeträgen sind pauschale Entschädigungen steuerfrei. Diese Höchstbeträge werden jährlich indexiert. Für den Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021 gelten nachfolgende Höchstwerte (auch bei mehreren ehrenamtlichen Ämtern):

Obergrenze pro Tag € 35,41

Obergrenze pro Jahr € 1.416,16

Für einen ehrenamtlichen Empfänger der Kostenerstattung darf nicht gleichzeitig die reale und die pauschale Entschädigung angewandt werden.

AUSNAHME

Zusätzlich zur Pauschalentschädigung ist die Erstattung der tatsächlich nachgewiesenen Beförderungskosten bis höchstens 2.000 km pro Jahr möglich.

ERSTATTUNG VON FAHRTKOSTEN

Für den Zeitraum vom 1.7.2021 bis 30.6.2022 gelten für die Erstattung von Fahrtkosten nachfolgende Sätze:

          • 0,3707 €/km für die Erstattung von Kosten mit PKW
          • 0,2400 €/km für die Erstattung von Kosten mit einem Fahrrad.

Für vorgenannte Angaben wurde als Quelle die nachfolgende Webseite herangezogen: https://finanzen.belgium.be/de/ehrenamtliche

Wir werden über Veränderungen der Bestimmungen und Höchstsätze künftig regelmäßig in Födekam Neues und im künftigen Newsletter informieren.

Fast alle vorangegangenen Informationen sind auch auf den Webseiten des Ministeriums verfügbar.